Allgemeine Geschäfts- und Beratungsbedingungen (AGB)

Im Interesse effizienter und kostengünstiger Zusammenarbeit legen wir, die INTAGUS GmbH – nachfolgend INTAGUS -, unserem Engagement für Sie als Mandanten die folgenden Allgemeinen Geschäfts- und Beratungsbedingungen – nachfolgend kurz „AGB“ – zugrunde:

A. Allgemeine Regeln für alle Verträge

  1. Geltung, Rechtswahl, künftige Verträge

1.1    §§ 1 bis 9 gelten ergänzend zu sämtlichen Verträgen (nachfol­gend auch „Projekte“ genannt), die INTAGUS mit Mandanten schließt. Wenn und soweit solche Verträge diesen AGB wider­sprechen sollten, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB-Regeln vor.

1.2    Neben den individuellen Vereinbarungen und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.

1.3    Allgemeine Geschäftsbedingungen von Mandanten entfalten gegenüber INTAGUS keine Wirkung, selbst wenn INTAGUS de­ren Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4    Hat INTAGUS diese AGB einmal wirksam in einen Vertrag mit dem Mandanten einbezogen, so gelten sie auch für die künf­tigen Verträge des Mandanten mit INTAGUS, selbst wenn INTA­GUS künftig bei Vertragsabschluss nicht erneut auf diese AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.

  1. Kooperations- und Informationspflichten

2.1    Jede Beratung erfordert enges Zusammenwirken zwischen dem Mandanten und seinen Beratern, insbesondere eine gründliche und zutreffende Information von INTAGUS durch den Mandan­ten. Dieser sorgt daher

(a)     für die möglichst umfassende Information von INTAGUS über die aktuell bestehende und die künftig geplante Organisation und Ausrichtung seines Unternehmens sowie über die ihm bekannten und/oder von ihm vermuteten Schwachstellen und Potenziale seines Unternehmens;

(b)     ferner für die Information von INTAGUS über seine Zielsetzung und alle sonstigen ihn betreffenden Umstände, die INTAGUS in dem Projekt bei der Arbeit berücksichtigen soll;

(c)      für die in einem Projekt etwa erforderliche Zuarbeit und Mit­wirkung von Mitarbeitern und anderen selbständigen Beauf­tragten des Mandanten;

(d)     für die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßig­keit jener Leistungen, die Mitarbeiter und andere selbständige Beauftragte des Mandanten aufgrund der Absprachen zwis­chen ihm und INTAGUS für das Projekt beitragen sollen.

2.2    INTAGUS kann dem Mandanten mit Blick auf § 2.1 (a) und (b) Fra­gen stellen, deren vollständige und korrekte Beantwortung durch den Mandanten und seine Mitarbeiter wesentliche Grundlage für Leistungen von INTAGUS für den Mandanten sein kann. INTAGUS wird nur solche Fragen stellen, die für ihre Arbeit relevant sind oder werden können. Der Mandant wird diese Fragen möglichst voll­ständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.

2.3    Der Mandant wird INTAGUS ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Mandant in seinem eigenen Interesse INTAGUS solche Umstände mitteilen.

2.4    Von INTAGUS gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und ähnliches wird der Mandant unverzüglich darauf überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben über ihn, sein Unternehmen und Abspra­chen zwischen ihm und INTAGUS zutreffen. Etwa erforderliche und/oder von ihm gewünschte Ergänzungen oder Modifizierun­gen wird der Mandant der INTAGUS unverzüglich in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) mitteilen.

  1. Vertraulichkeit, Schutz personenbezogener Daten

3.1    Alle nicht bereits offenkundigen Informationen über den Mandan­ten und sein Unternehmen, die INTAGUS im Rahmen der Zusam­menarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt INTAGUS vertraulich, soweit die von INTAGUS übernommene Aufgabe nicht eine Wei­tergabe der Information an Dritte erfordert.

 

3.2    Sollte der Mandant wünschen, dass INTAGUS bestimmte Informa­tionen keinesfalls an Dritte weitergibt, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an INTAGUS jeweils als „strikt vertraulich“.

3.3    In Bezug auf personenbezogene Daten, die ihnen vom anderen Vertragspartner übermittelt werden, beachten INTAGUS und der Mandant jeweils in eigener Verantwortung alle gesetzlichen Nor­men, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

  1. Datensicherung

Sollte die Aufgabe von INTAGUS Arbeiten an oder mit IT-Geräten des Mandanten umfassen, so stellt der Mandant in seinem eigenen Interesse vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit des INTAGUS-Mitarbeiters sicher, dass die auf diesen IT-Geräten vorhandenen Daten im Fall einer versehentlichen Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

  1. Folgen von Leistungshindernissen aus der Sphäre des Mandanten

5.1    Sollte der Mandant eine seiner Obliegenheiten zu unverzüglicher Information und Kooperation aus individueller Absprache und/ oder aus obigem § 2 verletzen, so verlängert sich der Zeitraum, in dem INTAGUS ihre Leistungen erbringen darf, um die Dauer der vom Mandanten zu vertretenden Verzögerung seiner notwendi­gen Informationserteilung oder Mitwirkungshandlung. Das gilt auch dann, wenn für die Leistung/en von INTAGUS ein fester Ter­min oder eine Höchstfrist vereinbart worden war.

5.2    1Führen Verstöße des Mandanten gegen seine Obliegenheiten zu unverzüglicher Information oder Kooperation aus individueller Absprache und/oder aus obigem § 2 dazu, dass INTAGUS den Vertrag mit ihm auch in dem Verlängerungszeitraum gem. § 5.1 aus einem der in nachfolgendem Satz 2 genannten Gründe nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, so darf INTAGUS den Vertrag fristlos kündigen.  2Ein Grund im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn (a) die vollständige Projektleistung von INTAGUS objektiv – also unabhängig von Absprachen zwischen INTAGUS und dem Mandanten – zu einem bestimmten Termin abgeschlossen oder fertig gestellt sein müsste und dieser Termin vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes gemäß § 5.1 liegt, oder (b) wenn der für das Projekt eingesetzte INTAGUS-Berater im Verlängerungs­zeitraum für das Projekt aus Gründen, die INTAGUS nicht zu vertreten hat, nicht mehr verfügbar ist. 3Von einer Kündigung unberührt bleiben alle dem Grunde nach bereits entstandenen Ansprüche von INTAGUS gegen den Mandanten, gleich ob sie auf Vertrag oder Gesetz (z.B. wegen Annahmeverzugs) beruhen.

5.3    Mehraufwand, der INTAGUS infolge von Verstößen des Man­danten gegen seine Obliegenheiten zu unverzüglicher Informa­tion und Kooperation aus individueller Absprache und/oder aus obigem § 2 entsteht, darf INTAGUS zu den mit dem Mandanten vereinbarten Stundensätzen abrechnen. Das gilt auch, wenn da­durch ein etwa vereinbartes Gesamthonorar überschritten wird oder wenn INTAGUS den Vertrag gem. § 5.2 gekündigt hat.

  1. Verantwortlichkeit von INTAGUS, Folgen von sonstigen Leistungshindernissen

6.1    INTAGUS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit sie hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und die Überschreitung nicht gemäß § 5.1 gerechtfertigt ist, oder wenn die Verzögerung von INTAGUS zu vertreten ist. 2Nicht zu ver­treten hat INTAGUS einen bei Vertragsabschluss unvorherseh­baren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für INTAGUS nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumin­dest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar er­schweren.

3Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terror­anschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen (z.B. allge­mein verfügte Kontaktbeschränkungen), von Ausfällen des IT-Systems oder der Stromversorgung und von ähnlichen Umstän­den, wenn INTAGUS hierdurch unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Mandanten gehindert wird. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die betreffenden Umstände von INTAGUS rechts­widrig verursacht worden sein sollten.

6.2    Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 6.1 vorübergehender Natur, so darf INTAGUS die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Machen solche Hindernisse die Leistung der INTAGUS dauerhaft unmöglich, so wird INTAGUS von ihren Leis­tungspflichten frei. Wenn Leistungshindernisse von INTAGUS zu vertreten sind, gilt ergänzend § 7.

  1. Folgen von Obliegenheits- und Pflichtverletzungen, Haftungsbegrenzung

7.1    Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Mandant sei­ne Obliegenheiten zu Information oder Kooperation aus indivi­dueller Absprache oder obigem § 2 in einem für das Projekt we­sentlichen Punkt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, haftet INTAGUS nicht für sie. Entsprechendes gilt für Verstöße gegen die Obliegenheit zur Datensicherung (§ 4). Der Mandant verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen INTAGUS wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, aus­genommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; INTAGUS nimmt diesen Verzicht an.

7.2    Für von ihr durch einfache Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schä­den haftet INTAGUS nur, wenn und soweit diese auf der Verlet­zung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des jeweiligen Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Üb­rigen haftet INTAGUS für Vermögensschäden nur, soweit sie von der INTAGUS, ihren Organen oder ihren Erfüllungsgehilfen vor­sätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung stets auf solche Schäden, mit denen INTAGUS in dem Projekt vernünftigerweise rechnen musste.

7.3    1INTAGUS hat für von ihr etwa zu verantwortende Vermögens­schäden eine Haftpflichtversicherung über 2,0 Mio. Euro pro Schadensfall abgeschlossen. 2INTAGUS begrenzt ihre Haftung hierdurch für jeden von ihr etwa zu ersetzenden Vermögens­schaden auf den Betrag von 2,0 Mio. Euro.  3Die Einstandspflicht von INTAGUS gegenüber dem Mandanten in diesem Rahmen gilt unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung im Ein­zelfall eintrittspflichtig ist. 4Wenn der Mandant vor Beginn der Projektarbeit INTAGUS in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) mitteilt, (a) eine Haftung über den in Sätzen 1 und 2 genannten Rahmen hinaus zu wünschen und (b) die für eine entsprechende Exzedentenversicherung anfallenden Versicherungsprämien ne­ben dem Honorar und gegebenenfalls den sonstigen Auslagen zu ersetzen, dann wird INTAGUS sich unverzüglich um eine dem Wunsch des Mandanten entsprechende Aufstockung der Ver­sicherungssumme bemühen. 5Wenn und soweit die Erhöhung gelingt, haftet INTAGUS dem Mandanten in dem betreffenden Projekt bis zum Betrag der gem. Satz 4 erhöhten Versicherungs­summe.

7.4    Ansprüche auf Ersatz eines von INTAGUS, ihren Organen oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögens­schadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

7.5    §§ 7.1 bis 7.4 gelten entsprechend für etwaige Aufwendungser­satzansprüche nach § 284 BGB.  §§ 7.1 bis 7.4 gelten nicht, soweit INTAGUS aufgrund gesetzlicher Gefährdungshaftung für einen Schaden eintrittspflichtig sein sollte.

  1. Rechnungsstellung, Zahlung, Aufrechnung, Folgen von Zahlungsverzug

8.1    1Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf INTAGUS dem Mandanten Honorar und Auslagen monatlich in Rechnung stel­len. 2Berechnungsbasis für das Honorar sind die für den Man­danten aufgewendete Arbeitszeit der INTAGUS-Mitarbeiter und die für diese jeweils allgemein kalkulierten Stundensätze. 3Im Fall der Vereinbarung von Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorar gilt dasselbe, solange die Summe der Einzelrechnungen für die­ses Projekt den dort vereinbarten Gesamtbetrag nicht über­steigt. 4§ 5 bleibt unberührt.

8.2    Zahlungen an INTAGUS sind in der auf der Rechnung ausge­wiesenen Währung sowie ohne Abzug und frei von Spesen für INTAGUS auf das von ihr angegebene Konto zu überweisen. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf dem Bankkonto von INTAGUS gutgeschrieben sein.

8.3    Der Mandant darf mit Gegenforderungen gegen INTAGUS nur dann aufrechnen, wenn und soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.4    Solange der Mandant mit dem Ausgleich einer fälligen Rech­nung von INTAGUS in Verzug ist, darf INTAGUS ihre Arbeit für den Mandanten einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerun­gen des Projekts gehen zu Lasten des Mandanten.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1    Soweit INTAGUS mit dem Mandanten für einzelne oder alle Leistungen nichts anderes vereinbart hat, ist Erfüllungsort für Leistungen von und an INTAGUS deren Sitz.

9.2    Gerichtsstand ist der Sitz von INTAGUS, wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Das Recht von INTAGUS, den Mandanten an seinem allgemeinen Gerichts­stand oder am Erfüllungsort zu verklagen, bleibt unberührt.

B. Ergänzende Regeln für Verträge über Werke und Verträge über Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen

  1. Anwendungsbereich der §§ 10 bis 16

10.1  §§ 10 bis 16 gelten neben §§ 1 bis 9 für Verträge über die Erstel­lung von Analysen, Gutachten, Konzepten, Studien und anderen Werken, ferner für darauf bezogene Teilleistungen, wenn diese im Vertrag von anderen Teilleistungen abgegrenzt sind, z.B. bei einem in Phasen, Schritte oder Stufen gegliederten Vorgehen.

10.2  §§ 10 bis 16 gelten neben §§ 1 bis 9 außerdem für alle Verträge über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen in Zusammenhang mit Erwerb oder Veräußerung von Unterneh­men, Unternehmensteilen, Beteiligungen, Finanzierungen und/ oder Joint Ventures.

  1. Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

11.1  1Sofern INTAGUS dem Mandanten durch individuelle Absprache das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der Mandant hiervon Gebrauch gemacht hat, darf INTAGUS dem Mandanten neben den Auslagen die von INTAGUS bereits erbrachten Leistungen berechnen. 2§ 8.1 Sätze 2 bis 4 sind in diesem Fall sinngemäß anwendbar. 3§ 11.1 Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund des vorzeitig beendeten Vertrages eine von der Werk­erstellung unabhängige Pauschale zu bezahlen ist.

11.2  Hat INTAGUS den Vertrag mit dem Mandanten vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z.B. wegen fehlender Mitwirkung) rechtswirksam beendet, so kann INTAGUS nach § 11.1 abrech­nen. § 5 und etwa weiter gehende Ansprüche auf Schadens­ersatz bleiben davon unberührt.

  1. Abnahme von Werkleistungen

12.1  INTAGUS legt dem Mandanten jedes vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Mandant ein Werk bei Vorlage oder sons­tiger Bereitstellung durch INTAGUS nicht ab, ohne dies gegen­über INTAGUS unverzüglich und mit konkreten Mängeln zu be­gründen, und holt der Mandant diese Beanstandung auch nicht innerhalb eines Monats ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Mandanten (z.B. durch bestimmungsgemäße Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.

12.2  § 12.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teil­leistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, -schritte oder -stufen, sofern für diese geson­derte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und/ oder durchgeführt werden.

  1. Imponderabilien bei Bewertungen

Auch bei sorgfältigem Vorgehen lege artis beruht jede Bewer­tung eines Unternehmens, von Vermögensgegenständen eines Unternehmens und/oder von einer Beteiligung auf mehreren Annahmen und Unwägbarkeiten. Daher übernimmt INTAGUS keine Gewähr dafür, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Kaufpreis der maximal angemessene Kaufpreis ist, oder dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchst mög­liche oder der mindestens erzielbare Verkaufspreis ist.

  1. Entscheidungsspielräume Dritter

Jeder Vertrag über den Erwerb oder den Verkauf eines Unter­nehmens oder einer Beteiligung oder über das Zustandekom­men einer Finanzierung oder eines Joint Venture hängt auch von Entscheidungen Dritter ab, die dem zwingenden Einfluss von INTAGUS entzogen sind. Die Käuflichkeit oder Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile und/oder das Zustande­kommen einer Finanzierung oder eines Joint Venture liegen daher nicht in der Verantwortung von INTAGUS.

  1. Unternehmerrisiken des Mandanten

Die Rentabilität von Unternehmen, Beteiligungen und Joint Ven­tures hängt wesentlich auch von Entscheidungen und Maßnah­men der jeweiligen Unternehmensleitung ab, die dem zwingen­den Einfluss von INTAGUS entzogen sind. Daher liegen die künf­tige Rentabilität eines Unternehmens, einer Beteiligung und eines Joint Venture außerhalb der Verantwortung von INTAGUS.

  1. Gewährleistung, Mängelrügen, Haftung

16.1  Für etwaige Werkmängel bestehen gesetzliche Gewährleis­tungsregeln. Für von INTAGUS erstellte Werke gelten sie nur nach näherer Maßgabe der folgenden §§ 16.2 bis 16.4.

16.2  Etwaige auf ein von INTAGUS erstelltes Werk bezogene Bean­standungen wird der Mandant unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Vorlage des Werks, in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) der INTAGUS mitteilen. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche, sofern der Mandant Unternehmer ist.

16.3  Als Gewährleistung kann der Mandant zunächst nur die (für ihn kostenlose) Nacherfüllung verlangen. Erfüllt INTAGUS nicht in­nerhalb angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Mandant den Preis mindern. Wären Nacherfül­lung oder Minderung für den Mandanten insgesamt unzumut­bar oder hat INTAGUS die Nacherfüllung ausdrücklich verwei­gert, so kann der Mandant von dem Werkvertrag zurücktreten.

16.4  1Für die Verjährung der in § 16.3 genannten Ansprüche gilt § 7.4 entsprechend. 2Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von ihr erstellten Werks haftet INTAGUS nur nach Maßgabe von § 7. 3Die Einschränkungen nach § 16.4 Sätze 1 und 2 gelten nicht in den von § 639 BGB erwähnten Sonderfällen.

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