Der kalkulatorische Unternehmerlohn in der Unternehmensbewertung: Von der Seifen-Formel zu neuen empirischen Erkenntnissen
Professionelle Unternehmensbewertungen bestimmen den Wert einer Unternehmung im besten Fall in Anlehnung an die künftige Gewinnsituation. Dabei kommt es darauf an, die Höhe des Gewinns zutreffend zu ermitteln. Neben der Unsicherheit bezüglich in der Zukunft liegender Sachverhalte und Planzahlen tritt dabei unter anderem die Frage auf: Wie hoch ist der kalkulatorische Unternehmerlohn? Eine weitere wichtige betriebswirtschaftliche Fragestellung ist zum Beispiel die Bestimmung der betriebswirtschaftlichen Gewinngröße. Üblich sind etwa die Kennziffern EBIT, EBITDA oder bei HGB-Bilanzierung der Jahresüberschuss nach Steuern.
Überlegungen zum kalkulatorischen Unternehmerlohn
Die kaufmännische Herausforderung bei der Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns lautet: Gehören die laufenden Entnahmen des Unternehmers bzw. die Bezüge eines Geschäftsführers in der jeweiligen Höhe noch zu den Kosten oder schon zum Gewinn? Und wie ist die Entlohnung der unternehmerischen Leistung richtig zu kalkulieren?
In einer Kapitalgesellschaft bezieht sich diese Frage darauf, ob ein Geschäftsführer „angemessen“ bezahlt wird. Die Bezüge können zu niedrig sein und den Gewinn folglich zu groß ausweisen. Sind sie unangemessen hoch, geht nicht zuletzt das Finanzamt insbesondere im Fall geschäftsführender Gesellschafter von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Bei einer Personengesellschaft geht es um die Frage, ob die finanziellen Entnahmen des Inhabers der angemessenen Entlohnung von Fremdgeschäftsführern entsprechen und ob folglich am Jahresende überhaupt ein Überschuss verbleiben würde.
Definition des kalkulatorischen Unternehmerlohns
Beginnen wir einmal ganz up-to-date und befragen wir dazu die künstliche Intelligenz ChatGPT von Open AI:
„Wie ist der kalkulatorische Unternehmerlohn bei einer Unternehmensbewertung zu berücksichtigen?“
Darauf erhält man die folgende Antwort:
„Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist in einer Unternehmensbewertung als Hypothese über den zukünftigen Gewinn des Unternehmens zu berücksichtigen. Es repräsentiert den Mindestgewinn, den ein Unternehmer erwarten würde, wenn er das Unternehmen selbst führt. Es sollte basierend auf Marktdaten und Branchenstandards berechnet werden. Dieser Wert kann dann in die Prognosen für den zukünftigen Gewinn des Unternehmens einbezogen werden, um eine vollständigere Bewertung zu erhalten.“
Die Formulierung „Mindestgewinn, den ein Unternehmer erwarten würde, wenn er das Unternehmen selbst führt“ von ChatGPT wirkt sicherlich etwas schräg, ist allerdings bei genauer Betrachtungsweise nicht so verkehrt. Immerhin könnte man den Lohn des Unternehmers für seine eigene Arbeit als Untergrenze verstehen. Dennoch gehören genau jene Bezüge, die als Vergütung für die aktive Unternehmensführung anzusehen sind, betriebswirtschaftlich gesehen eben nicht zum Gewinn, sondern sie müssten auf der Kostenseite der Unternehmung verbucht werden. Nur die Erlöse, die nach Abzug aller Ausgaben, Aufwendungen und kalkulatorischen Kosten als Überschuss verbleiben, können im Fall einer Unternehmensübernahme als echter Gewinn des Unternehmens angesehen werden. Das wird schnell deutlich, wenn z. B. der frühere aktiv tätige Unternehmensinhaber nach dem Betriebsübergang durch einen angestellten Geschäftsführer ersetzt werden muss.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn als Teil der kalkulatorischen Kosten
Neben dem kalkulatorischen Unternehmerlohn gibt es noch weitere Abzugspositionen vom Gewinn – und unter Umständen auch hinzuzurechnende Beträge – die für eine realistische Unternehmensbewertung nicht außer Acht gelassen werden dürfen.
Allgemein betrachtet werden unter den kalkulatorischen Kosten die sogenannten Anderskosten und die Zusatzkosten zusammengefasst. Anderskosten sind dabei die Kosten, denen Aufwendungen in anderer Höhe als in der Finanzbuchhaltung gegenüberstehen. Im Falle der Zusatzkosten gibt es tatsächlich keine äquivalente Aufwandsposition. Die Bewertung der kalkulatorischen Kosten soll vielmehr den tatsächlich betrieblich verursachten Werteverzehr realitätsnäher abbilden, als er in der Finanzbuchhaltung dargestellt wird.
Beispielweise sind Abschreibungen, die nicht unmittelbar zu Ersatzinvestitionen führen, ein in der Kostenrechnung zu berücksichtigender Aufwand. Ginge man vom EBITDA als Gewinngröße aus, wäre folglich diese AfA in einer Ergebnisbereinigung nicht inbegriffen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die Wiederbeschaffungswerte von Anlagen in der Regel höher sind als die Anschaffungskosten, so sind zu dem nicht ausgabewirksamen AfA-Wert der Finanzbuchhaltung weitere „Anderskosten“ aufzuschlagen, die somit als kalkulatorische Abschreibungen gelten. Und hat ein Unternehmer etwa sein Büro in der eigenen Wohnimmobilie eingerichtet, so wird ein neuer Eigentümer dort wohl kaum in diesen Räumen weiterarbeiten, sondern er muss ein externes Büro anmieten und er wird die Miete dafür zu Recht als Minderung des Unternehmensgewinns betrachten.
Zu den kalkulatorischen Kosten gehören:
- Kalkulatorische Wagnisse beziehen sich auf nicht abgesicherte Risiken (Wagnisse). Nur teilweise gedeckte Risiken sind Zusatzkosten und nicht ausreichend gedeckte Risiken sind Anderskosten. Beispielsweise können Pensionszusagen in Kapitalgesellschaften durch unzureichende Rückstellungen oder gar durch keinerlei Rücklagen abgedeckt sein.
- Kalkulatorische Abschreibungen werden aus dem Marktvergleich mit aktuellen Wiederbeschaffungskosten und der geschätzten tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer berechnet. Da sie die bestehende AfA-Aufwandsposition ersetzen, sind sie Anderskosten.
- Kalkulatorische Miete wird eingesetzt, wenn der in der Finanzbuchhaltung verbuchte Aufwand für betrieblich genutzte Räume oder Sachanlagen nicht dem Marktpreis entspricht (Anderskosten) oder wenn dafür gar kein Aufwand entstanden ist, etwa weil dem Unternehmen Güter kostenlos überlassen wurden. Es handelt sich dann um Zusatzkosten. Als Wertansatz wird der ortsübliche Mietpreis herangezogen oder den erfassten Kosten wird ein Aufschlag zugerechnet.
- Kalkulatorische Zinsen spielen eine Rolle für die Preisgestaltung der Unternehmung. Es sind diejenigen Kosten, die ein Unternehmen erwirtschaften muss, um das eingesetzte Eigenkapital und Fremdkapital mit kapitalmarktüblichen Zinsen zu finanzieren. Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen (Eigenkapitalkosten) sind Zusatzkosten, da es keine entsprechende Aufwandsart gibt. Die kalkulatorischen Fremdkapitalkosten können vom tatsächliche Zinsaufwand abweichen (etwa im Fall von günstigen Gesellschafterdarlehen) und sind daher Anderskosten. In einer auf das EBIT (Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern) abgestellten Unternehmensbewertung sind diese Kosten ausgeblendet bzw. sie werden als Gewinnbestandteil angesehen.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn ergibt sich wie bereits dargestellt als Korrekturposten aus einem „Drittvergleich“ mit marktüblichen Geschäftsführergehältern
Verwendung in der Praxis: Durch die Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten entsteht in der Kosten- und Leistungsrechnung ein zusätzlicher Aufwand, den ein Unternehmen in der Preisgestaltung für seine Produkte und Dienstleistungen berücksichtigen sollte. Bei der „Außensicht“ im Rahmen einer Unternehmensbewertung ist diese Verwendung nur sinnvoll, wenn die kalkulatorischen Kosten deutlich von den in der Finanzbuchhaltung erfassten Aufwendungen abweichen, sodass durch diese Korrektur ein verbessertes Verständnis der Ertragslage des Unternehmens möglich wird.
Ist der kalkulatorische Unternehmerlohn nach der Seifenformel drittvergleichsfähig?
Zutreffend ist die ChatGPT-Aussage, dass der Unternehmerlohn „basierend auf Marktdaten und Branchenstandards berechnet werden“ (sollte). In früheren Jahren (d.h. sehr viel früher, ab 1940 und in den Wiederaufbaujahren Mitte des letzten Jahrhunderts) galten dafür die Geschäftsführer-Gehälter aus der Seifenindustrie als repräsentativ. Vielleicht handelte es sich aber auch schlicht nur um die einzigen Angaben, die öffentlich verfügbar waren.
Daraus ergab sich die folgende, auch als Seifen-Formel bekannt gewordene Rechenregel:
Unternehmerlohn = 18⋅√Umsatz
Bei mehreren voll als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern war für jeden Gesellschafter ein Teilbetrag anzusetzen: bei zwei Gesellschaftern je 75 Prozent, bei drei je 67 Prozent, bei vier je 62 Prozent und bei fünf und mehr Gesellschaftern je 60 Prozent.
Inzwischen gilt diese Formel als veraltet. In der auf Deutschland bezogenen veröffentlichten Literatur zu diesem Thema wird stattdessen stets auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen. Dieses Urteil (BGH, Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: XII ZR 45/06) wird dergestalt zitiert, dass formelhafte Pauschalierungen zur Ermittlung eines kalkulatorischen Unternehmerlohns generell unzulässig seien. Vielmehr müsse der Unternehmerlohn unbedingt individuell in Abhängigkeit von der Branche, der Umsatzhöhe, der Mitarbeiterzahl, der Gewinnsituation, den Anteilsverhältnissen, Ertragslage, Lebens- und Dienstalter, der Region und ggfs. von weiteren marktrelevanten Faktoren ermittelt werden.
In der Sprache der Steuerjuristen und der Finanzämter ist von einem „drittvergleichsfähigen“ Aufwand die Rede, in dem alle dem Geschäftsführer/ Unternehmer gewährten Leistungen in einer Summe zusammengefasst und – bereinigt um rechtsformspezifische und nicht drittvergleichsfähige Aufwendungen und Erträge – zunächst unabhängig von der steuerlichen Akzeptanz zusammengefasst sind.
Ist beispielsweise ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter zugleich in einer beherrschenden Stellung, so kann er von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Sein Bruttolohn ist damit eventuell um die ersparten Rentenbeiträge vermindert. Gleichzeitig können ihm aber in einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH Pensionszusagen versprochen sein, die einen höheren Wert als die gehaltsbasierte GRV-Rente darstellen. Das drittvergleichsfähige Gehalt eines angestellten Geschäftsführers würde dann in einer Entlohnung bestehen, welche die GRV-Beiträge beinhaltet, nicht aber die im Wert darüber hinaus gehenden Pensionsrückstellungen. Betrachtet man umgekehrt ein ähnliches Unternehmen, das von einem Einzelkaufmann geführt wird, so ist dieser grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Die privaten Entnahmen dieses Inhabers wären daraufhin zu überprüfen, ob sie ausreichend sind, um freiwillige GRV-Beiträge oder Versicherungsprämien für eine ausreichende Altersversorgung zu ermöglichen. Dieser Korrekturansatz hätte somit eine rechtsformspezifische Ursache.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn nach der Karlsruher Tabelle
Für einen ersten plausiblen Vergleichswert seien, so die BGH-Richter, diverse Vergütungsstudien zu Geschäftsführergehältern heranzuziehen. Eine hierfür häufig benutzte Quelle ist die von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erstellte „Karlsruher Tabelle“. Diese ursprünglich auf Gehaltsdaten des Jahres 2001 beruhende Tabelle wurde jährlich mit einer Erhöhung von 3% fortgeschrieben, bis mit dem Jahr 2017 diesbezüglich eine Umstellung erfolgte und neue Ermittlungen zugrunde gelegt wurden, die seither nicht mehr verändert wurden. Zu beachten sei, schreibt die IHK Stuttgart in einem ausführlichen Kommentar zu den Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), „dass die Tabelle nur für Baden-Württemberg gilt. Andere Bundesländer haben zum Teil andere Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit.“
Der IHK Stuttgart zufolge wurde zumindest bis 2016 für GGF eine Überschreitung der Tabellenwerte um bis zu 20% toleriert, während andererseits die Anteilseigner großer oder besonders erfolgreicher Unternehmen einem angestellten Geschäftsführer grundsätzlich auch erheblich höhere Gehälter gewähren dürfen. Diese Unterschiede machen deutlich, dass die juristischen und steuerrechtlichen Überlegungen über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen für Unternehmensbewertungen mit dem Ziel einer marktorientierten Kaufpreisfindung nicht immer geeignet sind.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn als „unendliche Geschichte“
In der Praxis führt diese Anforderung nach einer möglichst individuellen Drittvergleichsprüfung zu einer ausufernden Aufgabenstellung. Neben den bereits angeführten Kriterien wäre etwa noch zu untersuchen, welche Tantiemen und Boni gezahlt werden. Wurden direkte Pensionszusagen oder im Rahmen einer bAV-Versorgungsordnung besonders vorteilhafte Konditionen für Geschäftsführer gewährt? Werden Prämien für private Versicherungen übernommen oder bezuschusst? Darf der Geschäftsführer einen als Dienstwagen besonders beliebten BMW der Xer Reihe fahren oder muss er sich mit einem schnöden VW-Passat begnügen? Auch die tatsächliche Wochenarbeitszeit spielt eine Rolle. Und seitdem es nicht nur für „normale“ Beschäftigte, sondern auch für angestellte Geschäftsführer zulässig ist, Zeitwertkonten einzurichten, wären auch ggfs. die damit verbundenen Vorteile zu berücksichtigen.
Zweifellos kommt es auch auf die Aktualität der Datenbasis an. Doch vermeintliche aktuelle Daten zu Geschäftsführergehältern können ebenso schnell veralten. So machte die Vergütung eines deutschen Durchschnitts-Geschäftsführers einer GmbH mit 100 Beschäftigten dem Handelsblatt zufolge zwischen 2009 und 2010 mitten in der damaligen Finanzkrise einen Gehaltssprung von 10,1 Prozent.
Auch regionale Unterschiede könnten von Belang sein. Aus einer aktuellen Gehaltsstudie der Online-Plattform kununu auf der Basis von rund 566.000 freiwilligen Angaben in 2021 und 2022 sind beim durchschnittlichen Arbeitnehmergehalt für eine Vollzeitstelle deutliche regionale Abweichungen erkennbar.
Quelle: kununu, Gehaltscheck 2023
In Leipzig verdienen Arbeitnehmer demnach im Durchschnitt noch nicht einmal drei Viertel des Gehalts einer in München beschäftigten Person. Das legt die Vermutung nahe, dass sich auch die Gehälter von Geschäftsführern von Region zu Region unterschiedlich bemessen.
Am Beispiel einer GmbH: Kalkulatorischer Unternehmerlohn gleich Geschäftsführergehalt?
Die Frage ist allerdings, wie stark die jeweiligen Faktoren ins Gewicht fallen, um eine Abweichung von der Vergütung des deutschen Durchschnitts-Geschäftsführers zu bewirken. Einer Studie der BBE Handelsberatung GmbH mit Datenbasis des Jahres 2021 zufolge bezieht der typische GmbH-Geschäftsführer ein Jahresgehalt von rund 180.000 Euro (Arbeitnehmer-brutto) und arbeitete 48 Wochenstunden. Er ist im Durchschnitt 52 Jahre alt und bevorzugt einen BMW als Firmenwagen. Allerdings müsste er dafür männlichen Geschlechts sein. Geschäftsführerinnen werden laut derselben Studie um 11% schlechter bezahlt. Gretchenfrage: Da dies die empirische Wahrheit ist, wie soll oder darf man das bei einem kalkulatorischen Unternehmerlohn berücksichtigen?
Die BBE Handelsberatung bemerkt auf ihrer Webseite: „Der Bundesfinanzhof bestätigt in einem aktuellen Urteil vom 12. März 2020, dass BBE-Studien beim externen Fremdvergleich beste Voraussetzungen bieten, die steuerliche Angemessenheit von GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen zu untermauern. Die obersten Finanzrichter begründen das ausdrücklich mit der umfassenderen Berücksichtigung der einzelnen Vergütungskomponenten (Az. V R 5/17).“ Die Lektüre des bezeichneten Urteils, bei dem es um die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts einer gemeinnützigen GmbH ging, vermittelt einen erhellenden Eindruck von der Komplexität der Fragestellung.
Zu beachten ist, dass die Studie ausschließlich GmbHs erfasst, also zum einen nur Kapitalgesellschaften und dann auch nur einen bestimmten Typ dieser Gesellschaftsform. Unter den kleinen und mittelgroßen Unternehmen sind jedoch die Rechtsform des Einzelkaufmanns und der Personengesellschaft in ihren verschiedenen Varianten besonders verbreitet, und die Frage nach dem kalkulatorischen Unternehmerlohn stellt sich für die Zwecke einer Unternehmensbewertung natürlich besonders gerade dort, wo neben oder anstelle einer festen Geschäftsführervergütung private Entnahmen möglich sind.
Die BBE-Studien erlauben detaillierte Gehaltsvergleiche zwischen Wirtschaftssektoren (Industrie, Handel, Dienstleistungen) und den einzelnen Branchen. Zudem werden, wie vom Bundesfinanzhof gelobt, zusätzliche Vergütungsbausteine erfasst, insbesondere die gezahlten Tantiemen. Außerdem finden sich auch Tabellen mit Unterscheidungsmerkmalen nach der Unternehmensgröße bemessen am Umsatz und der Mitarbeiterzahl. Gerade diese Größenunterschiede haben einen erheblichen Einfluss auf die Gehaltsstruktur.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn abhängig von der Unternehmensgröße?
Laut einer Gehaltsübersicht der Plattform Stepstone verdient der Geschäftsführer im Hotel- und Gaststättengewerbe beispielsweise in einem kleinen Betriebes mit bis zu 100 Mitarbeitern 60.541 Euro brutto im Jahr. Leitet er ein Geschäft mit bis zu 1.000 Beschäftigten beträgt das Brutto-Gehalt bereits 105.714 Euro. Ab 1.001 Mitarbeitern sind es dann Brutto 176.835 Euro. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile sind in den Zahlen jeweils eingerechnet.
Auch hier stellt sich die Frage der Anwendbarkeit dieser Daten auf andere Branchen. Die übergroße Mehrheit der Unternehmen in Deutschland sind tatsächlich recht kleine Unternehmen. Das gilt für die Anzahl der Mitarbeitenden und für die mit der Beschäftigtenzahl eng korrelierten Umsätze:
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statista 2023
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statista 2023
Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns abhängig von der Rechtsform?
Wenn man diese Daten mit den verschiedenen Rechtsformen der deutschen Unternehmen vergleicht, so erkennt man, dass zu den sehr kleinen Unternehmen nicht nur Einzelunternehmer und Personengesellschaften gehören, sondern auch fast 560.00 Kapitalgesellschaften.
Quelle: Statista 2023
Man darf schlussfolgern, dass bei den nach der Beschäftigtenzahl kleinen Unternehmen (null bis unter zehn), die häufig auch weniger als 1 Mio. € Umsatz verzeichnen, die Unterschiede im Unternehmerlohn nur gering sind, zumal die Rechtsprechung verlangt, dass einem Unternehmen nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein Gewinn verbleiben muss, der einer Mindestverzinsung des Eigenkapitals entspricht. Zudem dürfen die Vergütungen des Topmanagements insgesamt nicht höher als der dem Unternehmen verbleibende Vorsteuergewinn sein („Halbteilungsgrundsatz“; siehe Prüfungsschema gemäß BMF-Schreiben vom 14.10.2002; in der Rechtsprechung aber nicht immer so aufrechterhalten). Allerdings: Holding- und Beteiligungsgesellschaften haben oftmals nur sehr kleine Betriebsgrößen, dirigieren aber unter Umständen große Firmenkonglomerate. Hier wäre ggfs. die Einstufung des angemessenen Geschäftsführergehalts im Hinblick auf die zugehörigen operativen Gesellschaften vorzunehmen.
Die kritische Frage nach dem angemessenen Unternehmerlohn stellt sich daher vor allem für jene 444.000 Unternehmen verschiedenster Rechtsformen und Branchen, die mehr als 10 Mitarbeitende haben. Die Umsätze und absoluten Gewinne dieser Unternehmen unterliegen einer breiten Streuung. Die betriebswirtschaftliche Logik spricht dafür, dass die Geschäftsführervergütung in diesen Unternehmen vor allem mit der Umsatzgröße korreliert, auch wenn der Gewinn die bessere Bezugsgröße darstellen würde.
In der Praxis sehen die meisten Arbeitsverträge von Geschäftsführern Grundvergütungen und erfolgsabhängige Tantiemen bzw. Boni vor. Wenn es um die Bestimmung eines Unternehmenswerts geht, so ist die Berücksichtigung von Gewinnbestandteilen zur Bemessung eines Unternehmerlohns im Unterschied zu einem Geschäftsführergehalt genau zu analysieren. Denn zum Zweck der Unternehmensbewertung geht es ja gerade darum, die grundlegend notwendige, kaufmännisch-organisatorische Leistung der Unternehmensführung von der Ertragskraft des Geschäftsmodells abzugrenzen. Demensprechend wären erfolgsabhängige Zahlungen eigentlich Gewinnbestandteile, zumindest dann, wenn es nach den Marktgegebenheiten denkbar wäre, einem Geschäftsführer auch geringere oder sogar keine Jahresendvergütungen zu bezahlen.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn aus Sicht des Bundesgerichtshofs
Ist es daher tatsächlich notwendig, für den Zweck einer plausiblen Werteinschätzung (im Gegensatz zu einer gutachterlichen Unternehmensbewertung) alle nur irgend möglichen individuellen Einflussfaktoren von Managergehältern heranzuziehen, um einen belastbaren Unternehmerlohn zu bestimmen?
Die Antwort auf diese Frage wird sicherlich vom Bewertungszweck abhängen. Es macht einen Unterschied, ob im Rahmen einer überschlägigen Schätzung vorläufige Plausibilitätsannahmen benötigt werden oder ob es um eine Vermögensauseinandersetzung auf „Heller und Pfennig“ geht. In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf das eingangs zitierte Urteil des Bundesgerichthofes. Anlass des Urteils war ein familienrechtlicher Streit um den Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten. Der Ehemann war als Tierarzt tätig. Er übte also eine freiberufliche Tätigkeit aus. Dazu führte der BGH als Eingangsbemerkung seines Urteils aus:
„Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird“.
Im Einzelnen heißt es dazu an späterer Stelle in der Urteilsbegründung:
(18) Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis (ist) zu berücksichtigen, dass sich die Ertragsprognose nicht von der Person des derzeitigen Inhabers trennen lässt. Die Angehörigen eines freien Berufes erbringen persönliche Leistungen, bei denen sie in der Regel nur für untergeordnete, nicht zum eigentlichen Berufsbild gehörende Tätigkeiten Hilfskräfte einsetzen. Die Erwartung künftigen Einkommens, das der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann für den Zugewinnausgleich aber nicht maßgebend sein … . Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind. …
(19) Der Senat hat es in Anbetracht der Meinungsvielfalt in diesen Fragen für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die
in Form einer Richtlinie von einem Gremium der zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird. …
Das Gericht bezieht sich sodann (Lfd. Absatznummerierung 19 des Urteils) auf eine Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen, d. h auf externes Schrifttum, und erläutert:
Der geeignete Wertbestimmungsfaktor für den ideellen Wert, der daneben den Wert einer Praxis ausmacht, sei der Umsatz, weil er am sichersten festzustellen sei. Aus dem Umsatz lasse sich die Entwicklungschance für den Übernehmer oder Fortführer einer Praxis am ehesten beurteilen. Dagegen hänge der Gewinn (Ertrag) aufgrund der individuellen Gestaltung der Kostenseite weitgehend von dem einzelnen Arzt ab.
Vom Umsatz der Praxis sei der kalkulatorische Lohn eines Oberarztes – ebenfalls „gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen“ abzuziehen.
Festzuhalten bleibt, dass das BGH-Urteil eine Unternehmenswertbestimmung nach den Umständen des Einzelfalls verlangt. Die besonderen Umstände des vom BGH zu beurteilenden Falles lagen jedoch in den persönlichen Fähigkeiten des Freiberuflers, während sich die Eigenheiten seiner Tierarztpraxis (Kundenstamm, Standort, Konkurrenz etc.) nach Ansicht des Gerichts konzentriert in der Umsatzgröße widerspiegelten. Diese Umsatzgröße wiederum solle nach den Richtlinien einer anerkannten Institution ermittelt werden, so dass einheitliche Kriterien dabei zur Anwendung kommen. Auch der kalkulatorische Unternehmerlohn solle nach Tarifstandards, aber zusätzlich auch umsatzabhängig bestimmt werden.
Der kalkulatorische Unternehmerlohn im Handwerk
Ähnlich wie im Fall der vom BGH zu beurteilenden Tierarztpraxis spielt die Inhaberabhängigkeit eine große Rolle für Handwerksbetriebe. Der ZDH Zentralverband des Deutschen Handwerks hat deshalb mit seiner „Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Berater im Handwerk) das „AWH-Verfahren“ als besonderen Bewertungsstandard entwickelt. Der ZDH scheibt dazu auf seiner Webseite:
„Für die Unternehmen des Handwerks sind berufsständische Wettbewerbs-, Markt- und Finanzrestriktionen zu beachten. Aufgrund eines geografisch begrenzten Betätigungsfelds wird die Wettbewerbsintensität und unmittelbare Konkurrenzsituation eines Unternehmens durch die regionale Betriebsdichte im Handwerk determiniert. Zudem kann aufgrund rechtlicher Vorgaben (z. B. Meisterpflicht) das betriebliche Leistungsangebot nicht beliebig über das betriebene Gewerk hinaus erweitert werden. Zudem fungieren Mitarbeiter oft als elementare Wissensträger, deren Ausscheiden ein erhebliches Risiko für den Fortbestand des Betriebs darstellt.“
Für die Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns empfiehlt das AWH-Verfahren daher einen Ansatz auf der Basis von Tariflöhnen. Da der ZDH eine anerkannte Standesorganisation im Sinne des zitierten BGH-Urteils ist, dürften Finanzämter und -gerichte sich wohl daran orientieren. Allerdings mögen nicht alle Unternehmensberater diesem Ansatz folgen. Beispielsweise formuliert die als Mittelstandsberater zertifizierte Kanzlei Dutschak+Winkler:
Ein Beispiel für die Berechnung des Unternehmerlohns für einen Betrieb im Werkzeugbau oder einen Prototypenhersteller:
„Monatslohn für einen erfahrenen Meister (nicht Tarif, sondern reale Situation am Arbeitsmarkt) plus Gratifikation (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). … worauf sogar noch diverse Zuschläge bis zu 50% dieses Betrages je nach Verantwortungsbereich, Umsatzgröße und Mitarbeiterzahl des Betriebes zu kalkulieren seien.“
Auch der auf Nachfolgelösungen im Handwerk spezialisierte INTAGUS- Kooperationspartner Dipl.-Ing Christian Peter von DM Consulting plädiert für eine marktnahe Bewertung, wobei neben der Unternehmensgröße auch regionale Vergütungsunterschiede erheblich seien. „Zunehmend sehen wir im Handwerk größere Unternehmensgruppen als Übernehmer,“ berichtet er, „und deren Kalkulation wird auf das Gehaltsgefüge in deren Unternehmensstruktur normiert werden.“ Wert und Preis sind also selbst bei kalkulatorischen Berechnungen nicht immer gleichzusetzen. Gegenüber einer vermeintlichen objektiven Marktsicht fließt damit auch die individuelle Zahlungsbereitschaft der Käuferseite in die Wertbestimmung ein.
Auf dem Weg zu einer neuen mathematischen Funktion für den kalkulatorischen Unternehmerlohn
DUB Deutsche Unternehmerbörse hat im Jahr 2022 die Ermittlung von branchenbezogenen Multiples auf eine wissenschaftliche Basis gestellt. Dabei liefern zahlreiche Nachfolgeberater und M&A-Agenturen Daten zu den von ihnen begleiteten Unternehmensverkäufen ein. Angaben zu Umsätzen, Gewinnen und auch zum eingepreisten Unternehmerlohn werden nach einheitlichen Vorgaben berechnet und von INTAGUS-Gründungspartner Prof. Dr. Holger Wassermann in seiner Eigenschaft als Professor an der FOM-Hochschule für Oekonomie und Management und wissenschaftlicher Leiter des Multiple-Projekts ausgewertet. Dabei wurde eine interessante Entdeckung gemacht: Die durch die gezahlten Marktpreise als angemessen bestätigten Unternehmerlöhne sind tatsächlich abhängig von der Umsatzgröße. Oder präziser: die Werte liegen eng an einer Bahn, die sich durch eine einfache mathematische Funktion beschreiben lässt. Die Umsatzhöhe stellt dabei den entscheidenden Faktor dar.
Die Datenbasis, aus der sich diese Funktion ermitteln lässt, wächst von Quartal zu Quartal mit jeder neuen Auswertungsrunde. Insofern kann es künftig noch zu Präzisierungen der aktuellen Datenparameter kommen. Die am DUB Multiple-Projekt beteiligten Partner diskutieren laufend im Rahmen einer „Deep-Dive“-Datenauswertung darüber, welche Relevanz der Funktion zukommt und wie sie sich noch verbessern lässt. Schon jetzt stellt der Algorithmus aber eine Formel dar, die eine recht gute „Daumenregel“ für die Ermittlung des kalkulatorischen Unternehmerlohns für Unternehmensbewertungen im Mittelstand zulässt. In diesem Sinne kann die im Rahmen des DUB-Projekts ermittelte Funktion die frühere Seifenformel ersetzen.
Bereits an anderer Stelle haben die M&A-Experten von INTAGUS dargelegt, dass Unternehmensbewertungen mit Hilfe von EBIT-Multiples verschiedener Korrekturen bedürfen, um zu korrekten Ergebnissen zu gelangen. Einer der wichtigsten Korrekturposten, neben anderen kalkulatorischen Faktoren, ist und bleibt der kalkulatorische Unternehmerlohn. Mit Hilfe einer neuen empirisch ermittelten Funktion verfügen die am DUB-Multiple-Projekt teilnehmenden Beratungspartner jetzt zu diesem Zweck über ein einfach anzuwendendes Instrument. Die DUB-Multiples werden dabei aus den Transaktionen diverser Branchen und auf der Basis real gezahlter Marktpreise errechnet. Sie dürften damit ebenso wie die daraus abgeleitete Funktion für den kalkulatorischen Unternehmerlohn das Potenzial besitzen, zu einem anerkannten Standard zu werden, der im Sinne des BGH „in Form einer Richtlinie von einem Gremium der zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird“, obwohl es sich dabei um eine formelhafte Berechnung handelt.
Unbenommen bleibt, dass detaillierte Bewertungsgutachten weitere Datenquellen und Vergleichsgrößen zur Unternehmerlohn-Berechnung heranziehen sollten, und natürlich umso umfangreicher, je genauer die Bewertung benötigt wird. Auch für solche Kalkulationen kann aber die aus der Wassermann-Funktion errechnete Angabe zum kalkulatorischen Unternehmerlohn einen Plausibilitätswert darstellen, so dass Abweichungen davon erst einmal einer Begründung bedürfen.
INTAGUS-Ratschlag:
Entscheiden Sie, ob für den Zweck Ihrer Unternehmensbewertung eine plausible Schätzung auf der Basis von KMU-Branchenmultiples und der daraus errechneten Funktion des Unternehmerlohns ausreicht.
Wenn ja: Wenden Sie sich an einen M&A- oder Nachfolgeberater, der am DUB-Multiple-Projekt teilnimmt. Nur solche Berater kennen die internen Auswertungen, die eine sinnvolle Präzisierung der Multiple-Schätzungen erlauben.
Wenn nein: Bestimmen Sie, ob eine auf marktüblichen Gegebenheiten basierende Unternehmensbewertung ausreicht oder ob Sie ein individuelles Wertgutachten z.B. nach IDW-Standard benötigen. Diese Expertise sollten Sie nur erfahrenen M&A-Beratern anvertrauen.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn in der Unternehmensbewertung als Formel einsetzen
Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist bei der Bewertung von Unternehmen von besonderer Bedeutung, da er vor allem zwei Szenarien abdecken soll. Zum einen die Fortführung der Firma durch einen strategischen Käufer oder Investor mit einem künftigen Fremdgeschäftsführer, der an die Stelle des bisherigen Unternehmers treten soll. Zum anderen die Übernahme des Unternehmens durch einen Nachfolger mit eigener operativer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter. In beiden Fälle führt dies zu der Frage, ob das festgestellte Unternehmensergebnis zu bereinigen ist. In Unternehmensbewertungen werden häufig an mehreren Positionen Ergebnisbereinigungen vorgenommen. Ein Teil hiervon sind die zuvor erläuterten kalkulatorischen Kosten. Es gibt allerdings weitere, typische Positionen bei einer solchen Bereinigung, die z.B. nicht durch die eigentliche betriebliche Tätigkeit entstanden sind. Dazu zählen folgende:
- außerordentliche, sonstige Aufwendungen und außerordentliche, sonstigeErträge,
- kalkulatorischer Unternehmerlohn,
- kalkulatorische Miete,
- privat verursachte Kosten (Reisen, PKW, etc.),
- Vergütungen an Familienmitglieder (Mieten, fiktive Anstellung, etc.),
- nicht marktgerechtes Lohnniveau von Familienmitgliedern.
Sind diese Positionen zu niedrig angesetzt, sollten sie marktüblich nach oben korrigiert werden. Dabei kann sich die Korrektur z.B. des kalkulatorischen Unternehmerlohns auch positiv auf den „tatsächlichen“ Unternehmensgewinn auswirken, falls sich der im Moment tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einen deutlich höheren Unternehmerlohn zahlt als es sonst üblich wäre. Der Umfang der Ergebnisanpassung ist unabhängig davon, ob ein Erfolgswertverfahren wie z.B. das Ertragswertverfahren oder das Discounted-Cash-Flow Verfahren angewendet wird oder ob ein Marktwertverfahren nach vergleichenden EBIT- bzw. EBITDA-Multiples verwendet ist. Mit der Wassermann-Funktion gelingt es nun erstmals den kalkulatorischen Unternehmerlohn nach einer empirischen Formel richtig zu berechen.
Die Ermittlung eines marktüblichen Drittvergleichs ist aufgrund zahlreicher Bestimmungsfaktoren sehr aufwendig, daher kann aus den vorhandenen Datensätzen zur Berechnung der DUB-KMU-Multiples eine mathematische Formel als Plausibilitätsschätzung zur Bestimmung des kalkulatorischen Unternehmerlohns abgleitet werden.
Hinweis: Diese Informationen enthalten keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung und können eine solche auch nicht ersetzen. Falls Sie weitergehende rechtliche oder steuerrechtliche Beratung benötigen, empfehlen wir auf Wunsch gern geeignete Ansprechpartner.