Umwandlung: Steuervorteile kennen und nutzen

Besteuerung der Umwandlung

Sie möchten Ihre Personengesellschaft in eine GmbH umwandeln, Gesellschafter hinzuziehen oder die Unternehmensnachfolge planen? Kennen Sie denn die steuerlichen Vorteile bei der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz? Nein?! – dann sollten Sie diesen Beitrag jetzt aufmerksam lesen. 

Was ist eine Umwandlung und warum soll sie erfolgen?

Eine Umwandlung ist eine Rechtsformänderung, ohne dass die bisherige Unternehmung liquidiert werden muss (man findet in der Literatur auch den Begriff Umgründung). Die Motive einer Umwandlung sind zahlreich. Im Allgemeinen soll die Rechtsform an veränderte Rahmenbedingungen oder neue Herausforderungen angepasst werden. Diese können sich aus volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Veränderungen ergeben, aber auch aus innerbetrieblicher Notwendigkeit. Einige Gründe wären beispielsweise:

  • Verbreiterung des Kapitalbedarfs
  • Erhöhung der Kreditwürdigkeit
  • Vorteile bei der Besteuerung und steuerrechtliche Gründe
  • Vergrößerung der Gesellschafterzahl und/oder Aufnahme von Investoren
  • Haftung und Risiko
  • Vorbereitung der Unternehmensnachfolge
  • Vertrauen und Glaubwürdigkeit erst ab bestimmter Größe/ Rechtsform

Rechtsgrundlage des UmwG & Optionen

In Deutschland ist die Umwandlung von Unternehmen im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Dieses trat erstmals am 01.01.1995 in Kraft und regelt Anwendungsfälle der Umwandlung von Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge („uno actu“). Es ist somit Teil des Gesellschaftsrechts in Deutschland. Die Entscheidung, in welcher rechtlichen Struktur ein Unternehmen geführt werden soll, obliegt grundsätzlich den entsprechenden Eigentümern (Stichwort Rechtsformwahl). Die Eigentümer können aus einer Vielzahl der vom Gesetzgeber angebotenen Organisationsformen frei wählen. Diese Wahlfreiheit besteht nicht nur bei Gründung des Unternehmens, sondern fortlaufend. Hier kommt das Umwandlungsgesetz zur Anwendung. Es regelt vier Fälle der Umwandlung von Unternehmen. Folgende Gruppen mit jeweiligen Unterformen sind dabei zu unterscheiden:

  • Verschmelzung
  • Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
  • Vermögensübertragung
  • Formwechsel

Die Möglichkeiten zur Umwandlung eines Betriebs sind im UmwG jedoch nicht abschließend geregelt. Neben den vier Varianten gibt es noch weitere Optionen der Umwandlung, die außerhalb des UmwG erfolgen können.

Verschmelzung

Die Verschmelzung beschreibt die Vereinigung zweier oder mehrerer Rechtsträger miteinander. Es gibt die Möglichkeit eines oder mehrerer bestehende Rechtsträger (= übertragender Rechtsträger) a) auf einen bereits bestehenden Rechtsträger (= übernehmender Rechtsträger) oder b) auf einen zu diesem Zweck neu gegründeten Rechtsträger zu verschmelzen. Dies geschieht gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden bzw. neu gegründeten Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger als Gegenleistung.

Spaltung

Die Spaltung wird als Pendant zur Verschmelzung angesehen. Die Spaltung ist in die Unterformen

  • Aufspaltung,
  • Abspaltung und
  • Ausgliederung aufgeteilt.

Bei der Aufspaltung wird der bisherige Rechtsträger (= übertragender Rechtsträger) auf mindestens zwei rechtlich selbständige Rechtsträger (= übernehmender Rechtsträger) aufgeteilt. Diese Rechtsträger können a) schon bestehen oder b) zu diesem Zweck neu gegründet worden sein. Der übertragende Rechtsträger geht hierbei unter. Als Gegenleistung erhalten die Anteilseigner des untergegangenen Rechtsträgers (= übertragender Rechtsträger) Geschäftsanteile oder Mitgliedschaftsrechte des übernehmenden bzw. neu gegründeten Rechtsträgers. 

Bei der Abspaltung bleibt der bisherige Rechtsträger (= übertragender Rechtsträger) bestehen. Dieser spaltet hierbei nur einen Teil seiner bisherigen Unternehmung auf einen anderen rechtlich selbständigen Rechtsträger ab. Als Gegenleistung erhält der oder die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers entsprechende Anteile des übernehmenden Rechtsträgers.

Die Ausgliederung ist eine andere Form der Abspaltung, mit dem Unterschied, dass hierbei der abgespaltene Teil des übertragenden Rechtsträgers auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert wird. Die entsprechenden Anteile der aufnehmenden oder neu gegründeten Tochtergesellschaft gehen nun nicht an die Anteilseigner der übertragenden Unternehmung, sondern an den übertragenden Rechtsträger über.

Vermögensübertragung

Bei der Vermögensübertragung kann der übertragende Rechtsträger a) sein Vermögen ganz (Vollübertragung) oder b) teilweise (Teilübertragung) auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Allerdings erfolgt die Gegenleistung an die Anteilsinhaber hier in Form sonstiger Vermögenswerte (meistens Geld) – somit nicht in Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten – wie bei der Verschmelzung oder Spaltung. Die Vermögensübertragung bezieht sich nur auf die in § 175 UmwG genannten Möglichkeiten, wie Beispielsweise die Übertragung von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverein auf eine Versicherungs-AG und gilt daher als Sonderform.

Formwechsel

Beim Formwechsel erhält ein bestehender Rechtsträger einer Gesellschaft lediglich eine andere Rechtsform, wobei als formwechselnde Rechtsträger nur die im Umwandlungsgesetz genannten Rechtsformen zulässig sind. Es handelt sich um den sogenannten Rechtskleidwechsel – die wirtschaftliche und rechtliche Identität wird bewahrt, das Unternehmen trägt nur ein neues „Kleid“.  Ähnlich wie eine Person nach einem Friseurbesuch noch die gleiche Person ist – nur die Frisur ist anders. Das bedeutet, es findet – anders als bei den anderen Umwandlungsarten – keine Übertragung von Vermögen statt.

Warum gibt es das Umwandlungssteuergesetz?

Umstrukturierungen von Unternehmen würden (ohne das UmwStG) in der Regel zur Aufdeckung von stillen Reserven führen, die somit der Besteuerung unterliegen würden. Umwandlungen nach dem UmwG hingegen fingiert jedoch nur eine Veräußerung, heißt unter Auflösung, jedoch ohne Abwicklung. Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG bieten uns also die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge. Um diesen Vorteil nutzen zu können gibt es allerdings einige Voraussetzungen nach dem UmwStG. Zum einen muss eine der vier Formen aus dem Umwandlungsgesetz – Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel – als „Eintrittskarte“ gegeben sein, um das UmwStG nutzen zu können. Diese Möglichkeit bietet vor allem steuerliche Vorteile! Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag der Ansatz der Buchwerte oder Zwischenwerte statt der gemeinen Werte erfolgen. Dieses Ansatzwahlrecht setzt voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht am übertagenden Rechtsträgers nicht verloren geht und dass außer der Gewährung von Gesellschaftsrechten keine weiteren Gegenleistungen (mit Ausnahmen) eingeräumt werden. Eine grenzüberschreitende Umwandlung innerhalb der EU bzw. des EWR ist ebenfalls möglich. Somit ist das UmwStG auch „über die Grenzen hinaus“ anwendbar, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nicht verloren geht. Ist dies jedoch der Fall, führt dies wiederum zwingend zum Ansatz der gemeinen Werte und zur Aufdeckung der stillen Reserven und somit zur Besteuerung dieser.

Warum sich ein Berater sogar schon Jahre vor dem Verkauf lohnt

Fazit: Die Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz bietet Vorteile bei der Besteuerung. Aus diesem Grund ist die Umwandlung nach dem entsprechenden Gesetz empfehlenswert, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gilt aber eine weitere Sache zu beachten: Wenn das Unternehmen nach der Umwandlung innerhalb der kommenden sieben Jahren verkauft wird, können die steuerlichen Vorteile nicht oder nur anteilsmäßig genutzt werden. In diesem Fall verlangt das Gesetz bzw. das Finanzamt eine anteilige Aufdeckung der stillen Reserven für die Jahre, die das Unternehmen nicht „gehalten“ wurde. Diese rückwirkende Besteuerung kann dem Unternehmer teuer zu stehen kommen. Es lohnt sich also, sich vor der Umwandlung oder vor einem möglichen Verkauf beraten zu lassen.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass vorstehende Hinweise lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung (i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 RDG) oder Steuerberatung darstellen. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls Sie eine persönliche Rechtsberatung benötigen, die allen Einzelheiten Ihrer Situation gerecht wird, wenden Sie sich bitte an einen (Fach-)Anwalt Ihres Vertrauens oder nutzen Sie unser umfangreiches Partnernetzwerk.

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