Mögliche Haftungsrisiken bei GmbH Geschäftsführern

Haftungsrisiken von GmbH Geschäftsführer. Diese Möglichkeiten gibt es!

Die Haftungsrisiken von GmbH-Geschäftsführern können ganz unterschiedlich sein. In diesem Beitrag werden wir auf einige mögliche Situation von Haftungsrisiken eingehen und ebenso aufzeigen, wie diese vermieden werden können.

Grundsätze zu Haftungsrisiken eines GmbH Geschäftsführers

Die Pflichten eines GmbH Geschäftsführers ergeben sich aus zwei unterschiedlichen Quellen. Ein Teil ist mit der Funktion als Geschäftsführer und der hierfür geschaffenen Rechtsprechung verbunden, ein zweiter Teil ergibt sich aus den spezifischen Regelungen des Arbeitsvertrags oder ggf. der Satzung der Gesellschaft. Die jeweiligen Pflichten bestehen aber unabhängig voneinander.

Wann haftet ein Geschäftsführer und gegenüber wem?

Im Normallfall ist es die Aufgabe der Gesellschafter für die wirtschaftlichen Risiken des Unternehmens gerade zu stehen. Ein Verlust, der sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft ergibt, muss also nicht durch den Geschäftsführer aufgefangen werden. Die Geschäftsführerhaftung setzt vielmehr bei einem schuldhaften Verhalten (“Pflichtverletzung”) ein, während der Ausführung der Geschäftsführertätigkeit.

Hierzu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Der Geschäftsführer muss also die mit seinem Amt einhergehenden Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt haben.
  2. Die Pflichtverletzung muss vorsätzlich oder leicht bzw. grob fahrlässig erfolgt sein. Es reicht also nicht aus, dass sich eine Handlung im Nachhinein als falsch erweist. Auf der anderen Seite reicht eine leichte Fahrlässigkeit aus, also z.B. eine unzureichende Compliance- und Risiko- Managementaufstellung des Unternehmens.
  3. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden bestehen. Auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer nicht für sämtliche Verluste, sondern nur für die, die sich auch auf die konkrete Handlung des Geschäftsführers zurückführen lassen.

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Haftung gegenüber der Gesellschaft

Mit den weitgehenden Befugnissen der Geschäftsführer korrespondiert ein großes Haftungsrisiko gegenüber der GmbH. Der Geschäftsführer hat die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen, s. § 43 Abs. 2 GmbHG.

Der Geschäftsführer hat dabei die Pflicht, auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv zu fördern und Schaden von der GmbH abzuwenden. Handelt er pflichtwidrig, ist er der GmbH gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, der Geschäftsführer hat in Ausführung einer ihm von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisung gehandelt.

Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern der GmbH kann sich aus der Verletzung folgender Regelungen ergeben, die ausdrücklich zum Schutz der Gesellschafter aufgestellt wurden:

  • Falsche Angaben des Geschäftsführer gem. § 82 GmbHG
  • Nichtanzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des Stammkapital
  • Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht
  • Untreue oder Unterschlagung

Nach § 82 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, zum Zweck der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ordnungsgemäße Angaben über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen zu machen. Das gleiche gilt auch für Angaben im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung.

Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer bei Verlust des hälftigen Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen und dieser vom hälftigen Kapitalverlust berichten. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den Zeitpunkt der bilanziellen Feststellung des hälftigen Kapitalverlustes an, sondern auf den objektiven Eintritt des Verlustes.

Daher trifft den Geschäftsführer eine laufende Beobachtungspflicht und ggf. auch eine Nachprüfungspflicht, wozu eine ordnungsgemäße und zeitnahe Buchführung unerlässlich ist. Verletzt der Geschäftsführer diese Pflicht, muss er für den dadurch eintretenden Schaden gegenüber den Gesellschaftern einstehen.

Haftung gegenüber Dritten

Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber Dritten persönlich immer dann, wenn er Geschäfte tätigt und nicht ausreichend deutlich macht, dass er nicht für sich persönlich, sondern für die Gesellschaft handeln möchte.

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Wann haften Geschäftsführer mit dem privaten Vermögen?

Für nicht oder verspätet erbrachte Zahlungen der GmbH an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger sowie für sonstige gesetzliche Zahlungsverpflichtungen der GmbH, die nicht anders einbringlich sind, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen. Weiterhin haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für noch nicht erbrachte Einlagen des Stammkapitals, sofern er GmbH-Anteile hält.

Wie können Haftungsrisiken einer GmbH und eines Geschäftsführers vermieden werden?

Entscheidungen von GmbH-Geschäftsführern sind oft mit bestimmten Haftungsrisiken verbunden. Sie können sich hinsichtlich ihrer Folgen bis in den persönlichen Verantwortungsbereich und das eigene Vermögen des Betreffenden auswirken. Daher stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern zu verringern oder sogar zu vermeiden.

Aus juristischer und betriebswirtschaftlicher Sicht gibt es verschiedene Möglichkeiten und Empfehlungen an Geschäftsführer, Haftungsrisiken vorsorglich zu gestalten:

  • Absicherung bei bedeutenden unternehmerischen Entscheidungen durch Sicherstellung der richtigen Informationsgrundlage und einer damit verbundenen Dokumentation
  • Enge Kontrolle der wirtschaftlichen Kennzahlen der Gesellschaft und Beauftragung eines externen Dritten, z. B. Steuerberater, insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten
  • Regelmäßige Detailberichterstattung an die Gesellschafterversammlung sowie Einholen von Zustimmungsbeschlüssen für Transaktionen (strategische Zukäufe) mit hohem Risikopotenzial
  • Errichtung einer Geschäftsordnung bzw. eines Geschäftsverteilungsplans mit klaren Zuständigkeiten für die verschiedenen Geschäftsführer
  • Errichtung und Aufrechterhaltung einer Compliance-Organisation zur Aufdecken von Gesetzes- und Regelverstößen
  • Regelmäßige Einschaltung externer Berater bei wichtigen Entscheidungsprozessen, wie z.B. Restrukturierung, Sanierung, Unternehmensnachfolge oder Firmenverkauf
  • Jährliches Einholen von Entlastungsbeschlüssen durch den Gesellschafterkreis, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen
  • Vorsorge durch angemessenen Versicherungsschutz gegen Schädigung durch Dritte und sonstige Risiken
  • Abschluss einer D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie einer Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung zum Schutz der für das Unternehmen handelnden Personen
  • Dokumentation aller Maßnahmen, die zur Absicherung von Haftungsrisiken ergriffen werden, insbesondere der Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung von Dritten, an die Geschäftsführerpflichten delegiert wurden

Hinweis: Diese Informationen enthalten keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung und können eine solche auch nicht ersetzen. Falls Sie weitergehende rechtliche oder steuerrechtliche Beratung benötigen, empfehlen wir auf Wunsch gern geeignete Ansprechpartner.

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Geschäftsführender Gesellschafter | INTAGUS GmbH
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