Reform der Erbschaftsteuer und neues EU-Erbrecht
Eine Reform der Erbschaftsteuer wurde notwendig, da das Bundesverfassungsgericht die Privilegierung von Firmenerben im vergangenen Jahr teilweise als verfassungswidrig eingestuft hat. Somit wurde eine Nachbesserung der bisherigen Gesetzeslage und damit eine Reform der Erbschaftsteuer notwendig. Nun ist der Gesetzentwurf von der Bundesregierung beschlossen worden. Jedoch kritisieren Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften schon jetzt diesen Entwurf, so dass es abzuwarten gilt, ob er in dieser Form verabschiedet wird.
Das wird die Reform der Erbschaftsteuer wohl bringen
Die Reform der Erbschaftsteuer sieht generell nur noch für Kleinbetriebe mit bis zu drei Mitarbeitern Verschonungen bei der Erbschaftsteuer ohne weitere Bedingungen vor, wenn diese Betriebe langfristig fortgeführt werden. Betriebe mit 4 bis 15 Mitarbeitern können von Steuerprivilegien nur profitieren, wenn die Arbeitsplätze langfristig erhalten bleiben und sie einen festgelegten Zuwachs an Lohnsummen im Vergleich zum Ausgangsjahr nachweisen können.
Für Erben größerer Unternehmen beinhaltet die Erbschaftsteuerreform wesentlich deutlichere Veränderungen vor. Übersteigt das übertragene Vermögen eines Betriebes den Wert von 26 Millionen Euro, muss sich der Erbe einer speziellen Bedürfnisprüfung stellen, um Steuerbegünstigungen zu erhalten. Dazu muss er sein Privatvermögen gegenüber dem Finanzamt offen legen. Tut er das nicht, muss er sich mit niedrigeren Steuerabschlägen zufriedengeben.
Neue Regelungen der Erbschaftsteuer für Familienunternehmen
Bei Familienunternehmen steigt der Schwellenwert für die Bedürfnisprüfung durch die Reform von 26 auf 52 Millionen Euro. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss z.B. die Verfügung über das Betriebsvermögen per Gesellschaftsvertrag stark eingeschränkt sein.
Eine weitere wichtige Änderung tritt neben der Reform der Erbschaftsteuer in Deutschland ab 17. August 2015 in Kraft. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Im Todesfall wird grundsätzlich das Erbrecht des Staates angewandt, in dem der Erblasser zuletzt seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte.
Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können Nachteile, gegebenenfalls aber auch Vorteile für die Erben mit sich bringen. Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Diese Regelungen betreffen nicht nur das Privatvermögen, sondern auch die Nachfolgeregelungen von Firmen oder Firmenanteilen.
Mit der Reform der Erbschaftsteuer und der Neuregelung des Erbrechts innerhalb der EU treten also zwei Änderungen in Kraft, die Unternehmer von mittelständischen Betrieben bei ihrer Unternehmensnachfolge beachten müssen und über deren Gestaltungsmöglichkeiten sie sich frühzeitig informieren sollten.