Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 2017
Nach langen Uneinigkeiten über die endgültige Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer konnte nun doch eine neue Regelung beschlossen werden. Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht §§ 13a/13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig. Bis zum 30. Juni 2016 sollte ein neuer Beschluss vorgestellt werden. Doch der Bundesrat verweigerte die Zustimmung, Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss eingeschaltet. So stimmte der Bundestag dem Regierungsentwurf am 29. September 2016 zu. Und auch der Bundesrat gab am 14. Oktober seine endgültige Zustimmung. Nun treten die Neuregelungen mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft
Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Neuregelungen
Verwaltungsvermögen kann nach der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer generell nicht länger mitverschont werden. Somit ist auf das sogenannte schädliche Verwaltungsvermögen immer Erbschaftsteuer zu zahlen. Aufgrund des Nettoverwaltungsvermögens ist jedoch ein Schuldenabzug möglich. Ein Teil des Nettowerts wird wie begünstigtes Vermögen behandelt und verschont. Dieser Teil des Verwaltungsvermögens wird wiederum als unschädlich bezeichnet. Um generell eine Optionsverschonung (100%) erlangen zu können, darf das begünstigungsfähige Vermögen zu maximal 20% aus Verwaltungsvermögen bestehen. Wenn das Betriebsvermögen im Extremfall zu 90% und mehr aus Verwaltungsvermögen besteht, entfällt eine Begünstigung.
Die Definition von Verwaltungsvermögen findet sich im Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG. Zusätzlich zählen Luxusgüter wie Oldtimer, Yachten und weitere dem Privatleben dienende Gegenstände nach den Neuregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Dadurch sollen Missbräuche verhindert werden. Aufgrund der Neuregelungen ist es besonders wichtig, den Bestand des Verwaltungsvermögens zu prüfen.
Finanzmittel, Zahlunsgmittel, Geschäftsguthaben und andere Forderungen zählen weiterhin zum Verwaltungsvermögen. Jedoch dürfen diese nach Abzug betrieblicher Schulden einen bestimmten Prozentsatz des generellen Werts des Betriebes nicht übersteigen. Dieser wurde von 20% auf 15% abgesenkt. Damit gehören 15% zum begünstigten Vermögen, der Rest zählt zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Begünstigtes Vermögen muss hauptsächlich einem gewerblichen Zweck dienen.
Ebenfalls neu aufgenommen innerhalb der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde die Investitionsklausel. Hiernach gilt Verwaltungsvermögen, welches durch den Erbfall erhalten wird, als begünstigtes Betriebsvermögen. Allerdings nur, wenn dieses nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren für Investitionen in das Unternehmen genutzt wird.
Kleinstbetriebe und die Lohnsummenregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kleinstbetriebe sind nach der Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der Lohnsummenregelung befreit, aber dies betrifft jetzt deutlich weniger Betriebe. Denn die zugehörigen Grenzen der Anzahl der Beschäftigten wurden herabgesenkt. Zuvor waren Unternehmen außen vor, die bis zu 20 Beschäftigte nachweisen konnten. Nun sind nur noch Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Die zu erreichende Lohnsumme ist nun abhängig von der Anzahl der Beschäftigten
Steuerrechtliche Unternehmensbewertung: Änderung des Kapitalisierungsfaktors
Das Bewertungsgesetz (BewG) § 199 regelt die steuerrechtliche Bewertung von Vermögenswerten nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Im Zuge der jüngsten Reform Erbschafts- und Schenkungsteuer wurde der Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 festgelegt. Dies gilt nun rückwirkend zum 01. Januar 2016. Zuvor lag der Faktor bei 17,85. Somit führt die Neuregelung zu deutlich niedrigeren Ansätzen beim Unternehmensvermögen.
Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Bewertung von Unternehmensanteile bei einer anstehenden Unternehmensnachfolge, einem Unternehmensverkauf oder Gesellschafterwechsel sich nicht an dem Bewertungsgesetz orientieren sollte, da es gerade im Mittelstand keine marktkonforme Werte- und in Folge Preisvorstellung erzeugt.
Erwerb von größerem Betriebsvermögen
Der Erwerb von großem Unternehmensvermögen mit begünstigtem Vermögen ab einem Wert von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle), ermöglicht ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem Verschonungsabschlag.