Verkauf von GmbH-Anteilen unter Wert: Es geht!

Sie halten Anteile an einer GmbH und denken darüber nach diese zu veräußern? Die gute Nachricht zuerst: Der Verkauf ist prinzipiell immer möglich und das auch unter Wert. Laut §15 GmbHG haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihren Anteil auf dem Markt anbieten. Dabei gibt es jedoch einige rechtliche Regelungen in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag zu beachten und es ist zu empfehlen auch die steuerlichen Faktoren zu berücksichtigen.
Dürfen GmbH-Anteile überhaupt unter Wert verkauft werden?
Rein rechtlich gesehen, steht einem Verkauf Ihrer GmbH-Anteile unter Wert nichts im Wege. Soweit keine konkreten Paragrafen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) festgeschrieben sind, die anderes regeln, können Sie an jeden beliebigen Interessenten veräußern. Häufig ist in der Satzung unter den Gesellschaftern vereinbart, im Verkaufsfall die GmbH-Anteile zuerst im Gesellschafterkreis anzubieten. Auf diese Weise erhalten die Gesellschafter die Möglichkeit, zum Verkauf stehende GmbH-Anteile zu übernehmen. Dies kann als eine Art von Mitspracherecht bei der Veräußerung an Dritte verstanden werden, obwohl es das tatsächlich nicht ist. Die anderen Gesellschafter haben allerdings damit innerhalb einer vereinbarten Frist Zeit, sich auf das Angebot zur Übernahme der Anteile zu verständigen. Verstreicht diese Zeit, aus Inaktivität oder auch ohne Einigung auf einen Kaufpreis, ist der Weg frei für die Veräußerung der GmbH-Anteile an Dritte. Hilfreich ist, wenn im Protokoll zur Gesellschaftsversammlung festgehalten wird, dass bspw. keiner der anderen Gesellschafter die GmbH-Anteile übernehmen wird. Natürlich dürfte das nicht jedem Gesellschafter gefallen und auch für die Entwicklung des Geschäfts könnte so ein Schritt möglicherweise negative Folgen haben, so werden meist bestimmte Vorgehensweisen im Gesellschaftsvertrag zusätzlich festgehalten, die es gilt im Einzelnen zu prüfen wie bspw. eine eigene Bewertungsmethode im Fall der Veräußerung an die Mitgesellschafter. Insbesondere im Fall eines geplanten Verkaufs der Mehrheit an einer GmbH, ist ein sorgfältiger Blick in die Satzung ratsam. Wer sich gut mit den anderen Partnern versteht, sollte mit diesen vorab über den Wunsch des Anteilsverkaufs sprechen.
Führt der zunächst beschrittene Verkauf der GmbH-Anteile im Gesellschafterkreis nicht zum Erfolg, so finden Sie potenzielle Käufer u. a. auch über anonymisierte Anzeigen auf diversen Unternehmensbörsen, in Ihrem Netzwerk oder durch gezieltes Marktscreening and Recherche von M&A Spezialisten. Ist ein Interessent ausgemacht und möchte dieser nähere Informationen erhalten, wird üblicherweise eine Verschwiegenheitserklärung geschlossen, damit relevante Unternehmensdaten vertraulich übersendet werden können. Schreitet der Verkaufsprozess voran und zeigt der potentielle Käufer weiterhin Interesse, einigen sich beide Parteien für gewöhnlich in einer Absichtserklärung darauf eine sogenannte „Due Diligence“ (Sorgfaltsprüfung) des verkaufenden Unternehmens vorzunehmen. Verläuft dieser Schritt ebenso positiv und Verkäufer und Käufer der GmbH-Anteile verständigen sich auf eine Kaufpreis, so kann von einem Anwalt der Kaufvertrag zur notariellen Beurkundung aufgesetzt werden. Nach der Kaufpreiszahlung erfolgt die Übertragung der GmbH-Anteile.
Verkauf von GmbH-Anteilen unter Wert: Mit diesen Schritten geht es
Als aller erstes sollten Sie für den Verkauf von Anteilen an einer GmbH eine Unternehmensbewertung vornehmen, um aus dem sich daraus ergebenden Wertebereich einen marktfähigen Kaufpreis zu ermitteln. Professionelle Unternehmensbewertungen ziehen grundsätzlich mehrere Verfahren heran, um zum einen die Ergebnisse der einzelnen Methoden untereinander zu plausibilisieren und zum anderen den Wertebereich zunehmend einzugrenzen. Dafür können unter anderem die Ertragssituation, die Erfolgsaussichten, die materielle Substanz und die Marktentwicklung analysiert werden. Das Ergebnis einer Bewertung kann hierbei – falls wie in diesem Fall gewünscht – z.B. durch die Annahme unterschiedlicher Zukunftsszenarien beeinflusst werden. Sieht man beispielsweise ein höheres Risiko in der aktuellen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des zu verkaufenden Unternehmens, kann sich dies in einem höheren Zinssatz und damit niedrigerem Wertebereich widerspiegeln. Warum könnte man aber ein Unternehmen unter dem „eigentlichen“ Wert verkaufen wollen? Nehmen wir an, ein Unternehmer kann aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen sein Unternehmen nicht mehr fortführen oder es zeigt tatsächlich nur ein potentieller Käufer ernsthaftes Interesse. Oder, dem Unternehmer ist die Fortführung seines Betriebes und damit der Erhalt alles Arbeitsplätze wichtiger, als das Erzielen eines hohen Kaufpreis. Auch der Zeitfaktor könnte in solchen Situationen eine Rolle spielen nach dem Motto: Lieber schneller und verkauft, als langsam und gar nicht verkauft. In diesen Beispielen könnte es also dazu kommen, dass zu einem niedrigeren Kaufpreis als vielleicht üblich verkauft wird. Es kann für diesen Fall hilfreich sein, im Kaufvertrag eine entsprechende Erklärung darüber einzufügen, wie Verkäufer und Käufer zu dem Kaufpreis gekommen sind. Je nach Bewertungsmethode und Annahmen zur Bewertung, ist es möglich die Ergebnisse – falls gewünscht – ein eine gewisse Richtung zu beeinflussen. Aus steuerrechtlicher Sicht wäre hier die sogenannte „Gemischte Schenkung“ zu berücksichtigen, die immer dann vorliegt, wenn der Käufer etwas unter Wert erwirbt (hier dann als der Beschenkte) und damit die Gegenleistung (z.B. Kaufpreiszahlung) an den Schenker nicht dem Verkehrswert der Leistung entspricht. Hier geht man dann von einem teilweisen unentgeltlichen Erwerb aus. Daher ist das Hinzuziehen eines Steuerberater zu empfehlen.
Wie sieht es steuerlich mit dem Verkauf von Anteilen der GmbH aus?
Für den Verkauf von Anteilen an einer GmbH sollten Sie einen Blick in das Steuerrecht werfen. Handelt es sich um eine Beteiligung von mehr als 1% während der letzten fünf Jahre, wird § 17 Abs. 1 EStG angewendet und unterliegt damit dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. EStG.. 40% der Verkaufssumme bleiben steuerfrei – auf die verbleibenden 60% fallen Einkommenssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Genauso verhält es sich mit den Werbungskosten des Verkäufers, auch diese sind nur zu 60% abzugsfähig. Kommt es für den Verkäufer zu einem Veräußerungsverlust, dann ist dieser Verlust nur verrechenbar, wenn die Anteile ursprünglich auch entgeltlich erworben wurden und die Höhe der GmbH-Anteile während der letzten 5 Jahre sowie im Verkaufsmoment dauerhaft über der 1%-Schwelle lag.
Anders ist der Fall, wenn Sie weniger als 1% an GmbH-Anteilen in Ihrem Privatvermögen halten. Dann unterliegt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Führt der Verkauf der GmbH-Anteile hier zu einem Verlust, so darf dieser Verlust gemäß § 20 Abs. 6 EStG ausschließlich andere Erträge aus Kapitalvermögen (z.B. Kapitalanlagen) mindern.
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Welche Fehler können beim Verkauf von GmbH-Anteilen unterlaufen?
Beim Kaufvertrag sollten Sie den Kaufgegenstand exakt benennen. Hierzu gehört im Fall des Share Deals die Anzahl der Anteile, welcher Gesellschafter diese hält und ob das Stammkapital von den Gesellschaftern vollständig eingezahlt wurde. Im Fall eines Asset Deals ist die umfassende und vor allem richtige Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände wichtig, die verkauft werden sollen. Es gibt eine sogenannte „Catch-All-Klausel“, in der automatisch alle Gegenstände, die wirtschaftlich zum Unternehmen gehören, mit veräußert werden. Allerdings sehe viele Gerichte diese Form der Klausel häufig als unwirksam an und erklären daher infolgee den gesamten Kaufvertrag als ungültig. Wichtig ist zudem, dass Sie als Unternehmer die eigene Haftung und möglicherweise auch Garantien in der Ausgestaltung des Vertrages mit einem Anwalt im Blick haben. Eine typische Verkäufer-Garantie, die gern von Käufern gewünscht wird, ist bspw. die garantierte Richtigkeit von Jahresabschlüssen und Bilanzen durch den Verkäufer. Es spielt für den Unternehmer als Verkäufer dabei keine Rolle, wie möglicherweise eine nicht korrekte Bilanz entstanden ist, entscheidend ist nur, ob diese richtig oder falsch ist. Wurde ein Garantieversprechen dieser Art im Kaufvertrag abgegeben, kann der Käufer im Fall eines fehlerhaften Jahresabschlusses Schadensersatzansprüche geltend machen und könnte sogar die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.
Weiterhin ist es für Unternehmer beim Verkauf einer GmbH in der Regel vorteilhafter, wenn sie den Kaufpreis als Einmalzahlung erhalten und ein Teil des Kaufpreises nicht an künftige Ziele (z.B. Umsatz- oder Gewinnhöhe) gebunden ist. Sogenannte Earn-Out-Klauseln sind in Kaufverträgen ein gern gesehenes Instrument um zukünftige Risiken aus Sicht des Käufers im Vertrag bereits zu berücksichtigen. Auch hier gibt es Klauseln, die einfacher oder komplizierter ausgestaltet sind, daher lohnt es sich erfahrene Transaktionsspezialisten mit relevanten Kontakten zu Rechtsanwälten für Unternehmensverkäufe hinzuzuziehen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier: https://www.intagus.de/gmbh-anteile-verkaufen-berlin/