Betriebsübergang als Besonderheit bei der Nachfolge

Gerade beim Betriebsübergang ist der Punkt Arbeitsrecht nicht außer Acht zu lassen.

Am letzten Dienstag im März feierten wir einjähriges Jubiläum mit unserer Veranstaltungsreihe „Unternehmensnachfolge sicher gestalten“.  Dieses Mal waren der Betriebsübergang nach § 613 a BGB und weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten im Prozess der Unternehmensnachfolge die Themen unseres Gastredners Rechtsanwalt Stefan Weste von der Anwaltskanzlei WK Legal aus Berlin.

Auftakt zum Betriebsübergang

Den Auftakt des Abends bestritt Prof. Dr Holger Wassermann, der unseren interessierten Gästen aktuelle Informationen aus verschiedenen Studien zum Thema Unternehmensnachfolge vorstellte. Dabei wies er darauf hin, dass die Unternehmensnachfolge und deren Bedeutung immer weiter in das Bewusstsein der Öffentlichkeit und auch der Unternehmer dringt, jedoch die aktive Realisierung einer Nachfolge immer noch erst 1 bis 2 Jahre vor dem konkreten Übergabezeitpunkt erfolgt. Im weiteren Verlauf zeigte Herr Prof Dr. Wassermann auf, welche Möglichkeiten sich für den Unternehmer und das Unternehmen ergeben, wenn diese Realisierung schon früher beginnt.

Der Betriebsübergang ist eine rechtliche Herausforderung

Nach einer kurzen Pause begrüßten wir dann Herrn Rechtsanwalt Stefan Weste, der seinen Vortrag „Betriebsübergang und weitere arbeitsrechtliche Besonderheiten bei der Unternehmensnachfolge“ mit einem vielfach unterschätzen Thema der Human Resources Due Diligence begann. Diese soll im Vorfeld der Nachfolge das Potential der Mitarbeiter analysieren und sicherstellen, dass für das Unternehmen wichtiges Wissen durch die entsprechenden Mitarbeiter im Unternehmen verbleibt. Die Human Resources Due Diligence erfolgt in enger Abstimmung mit einer Legal Due Diligence, die insbesondere auch eine Überprüfung aller Arbeitsverträge zum Inhalt hat. Mit dieser Überprüfung sollen sog. „walking assets“ verhindert werden, denn das Know-How von Mitarbeitern stellt häufig einen wichtigen und kaufentscheidenden Unternehmenswert dar, der aber gerade im Mittelstand noch unterschätzt wird. Vielfach werden Mitarbeiter als ein Teil des Unternehmens betrachtet, ähnlich wie Maschinen oder Immobilien, der veräußert oder übertragen werden kann. Dem ist jedoch nur bedingt so, denn aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Nachfolge um einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Daraus resultieren Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Haftungssysteme und das Kündigungsrecht. Der neue Betriebsinhaber tritt die Rechtsnachfolge an und übernimmt alle bestehenden Verträge des Unternehmens und seiner Mitarbeiter. Herr Weste wies im Besonderen darauf hin, dass der Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine, in diesem Prozess ganz wichtige Pflicht des Arbeitgebers enthält: die Informationspflicht.  Erwerber und Veräußerer sind verpflichtet, jeden betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über den Zeitpunkt und Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die für den Betroffenen vorgesehenen Maßnahmen zu informieren und dem Arbeitnehmer eine Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Herr Weste stand unseren Teilnehmern im Anschluss für Fragen zum Thema Betriebsübergang zur Verfügung.

Abschluss mit Gesprächen und Netzwerken

Beschlossen wurde der Abend beim Get-Together, wo die Gespräche bei Fingerfood und Getränken fortgesetzt und intensiviert werden konnten. Der nächste Infoabend findet am 26.04.2016 statt. Dann freuen wir uns auf Rechtsanwalt Dr. Benno Packi, der unseren Gästen die Familienstiftung näher vorstellen wird.

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Tanja Spuhl unterstützt uns als Assistentin und ist für den Bereich Online Marketing zuständig. Sie betreut die INTAGUS Website sowie den Blog mit sämtlichen Veröffentlichungen. Ihren Masterstudiengang Medienpsychologie hat sie erfolgreich abgeschlossen.
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